Gospiel:Baden/Finanzordnung/2016-11-09

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Badischer Go-Verband – Finanzordnung

Finanzordnung des Badischen Go-Verbandes

Geschäftsordnung zur Kassenführung gemäß §12 (3) der Satzung vom 9. November 2016

1 Allgemeine Grundsätze

  1. Die Finanzordnung des Badischen Go-Verbandes (im folgenden Go-Verband genannt) regelt in Ergänzung zur Satzung die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung des Go-Verbandes.
  2. Die dem Go-Verband für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
  3. Der Vollzug des Haushaltsplanes obliegt dem Vizepräsidenten für Finanzen.
  4. Ist der Vizepräsident für Finanzen länger andauernd verhindert die Finanzangelegenheiten zu verwalten, kann mit Zustimmung des Präsidiums die Aufgabe des Vizepräsidenten für Finanzen auf eine andere Person delegiert werden.
  5. Das Inventar des Go-Verbandes ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen.
  6. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über die Verbands-Konten abzuwickeln.
  7. Die Buchführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.

2 Finanzierung

  1. Der Go-Verband finanziert sich aus
    1. Ideeller Bereich
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Zuwendungen
      3. Zuschüsse von anderen Verbänden
      4. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
      5. Förderungen
      6. Erbschaften
    2. Vermögensverwaltung
      1. Zins- und Kapitalerträge
    3. Zweckbetrieb (Wirtschaftlicher Geschäftsbereich)
      1. Kulturelle Veranstaltungen
      2. Bildungsveranstaltungen
    4. Go-Zweckbetrieb (Wirtschaftlicher Geschäftsbereich)
      1. Go-Sport-Anlagenvermietung
      2. Go-Sport-Veranstaltungen
    5. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
      1. Gastronomie
      2. Verkauf von Waren
      3. Werbung, Sponsoring
  2. Der Go-Verband darf gemäß gemäß § 58 Nr. 6 und 7 AO Rücklagen (zweckgebundene Rücklagen und freie Rücklagen) bilden.
  3. Zweckgebundene Rücklagen im steuerbegünstigten Bereich bedingen folgender Voraussetzungen:
    1. Nachweis des Verwendungszwecks
    2. Beschluss des Präsidiums und des Verbandstags
    3. Finanziell und zeitlich realistisch
  4. Für die Höchstgrenzen gelten die Regelungen des deutschen Steuerrechts.
  5. Die Rücklagen dürfen höchstens in der Höhe gebildet werden, so dass der Haushalt mindestens noch ausgeglichen ist.
  6. Über die Verwendung der freien Rücklagen entscheidet das Präsidium.
  7. Die zweckgebundenen Rücklagen müssen bei Nichtverwendung oder bei Teilverwendung zeitnah aufgelöst werden.

3 Verbandsbeiträge

  1. Der Go-Verband erhebt von seinen Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung Beiträge.
  2. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Beschwerden über die Höhe des Beitrages haben keine aufschiebende Wirkung für die Beitragszahlung.

4 Folgen von Zahlungsverzug

  1. Sind Mitglieder mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ruhen ihre Rechte aus Satzung und Ordnungen des Go-Verbandes ab einer Kalenderwoche nach Mahnung durch den Go-Verband für die Dauer des Rückstandes.
  2. Das Präsidium kann beschließen, das Mitglied vom Spielbetrieb zu suspendieren und/oder auszuschließen.

5 Haushaltsplan

  1. Der Haushaltsplan hat eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und aller geplanten Ausgaben zu enthalten. Die Einzelansätze sind sinnvoll aufzugliedern.
  2. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen. Von den Einnahmen dürfen vorweg keine Ausgaben abgezogen werden; auf Ausgaben dürfen vorweg keine Einnahmen angerechnet werden (Bruttoprinzip).
  3. Der Haushaltsplan wird jährlich vom Vizepräsident für Finanzen vorbereitet und dem Präsidium vorgelegt.
  4. Im Haushaltsplan sind auszuweisen die Ansätze für das laufende Jahr und das Vorjahr sowie die Ergebnisse des Vorjahres.
  5. Das Präsidium legt den von ihm beschlossenen Haushaltsplan dem erweiterten Präsidium zur Beratung vor. Die Genehmigung obliegt dem Verbandstag.
  6. Innerhalb einzelner Kontengruppen sind Ausgaben gegenseitig deckungsfähig.
  7. Aus dem Haushaltsplan können keine Rechte abgeleitet werden.
  8. Nicht vom Haushaltsplan gedeckte Zahlungen, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, dürfen gezahlt werden. Anderweitige nicht vom Haushaltsplan gedeckte Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

6 Jahresabschluss

  1. Der Vizepräsident für Finanzen hat am Ende des Geschäftsjahres die Konten abzuschließen, einen Jahresabschluss zu fertigen, einen Haushaltsvergleich sowie eine Aufstellung des Geldvermögens zu erstellen. Außerdem ist die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen.
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Jahresrechnung des Jahres zu erfassen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
  3. Einnahmen und Ausgaben im Folgejahr, die sich auf ein abgelaufenes Rechnungsjahr beziehen, sind gesondert auszuweisen.
  4. Der dem Verbandstag vorzulegende Kassenbericht hat insbesondere folgende Teile zu enthalten:
    1. Anfangsbestand und Endbestand des Geldvermögens
    2. die Kassen- und Bankbestände
    3. den Haushaltsplan des abgelaufenen Jahres
    4. den Haushalts-Iststand des abgelaufenen Jahres.

7 Auslagenerstattung

  1. Auslagen werden nur auf Antrag erstattet.
  2. Reisekosten
    1. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur die tatsächlichen Aufwendungen der günstigsten Klasse erstattet.
    2. Bei Fahren mit privaten Pkw werden pro km 0,30 € erstattet; bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,20 €; höchstens jedoch 180 €.
    3. Für Auswärtstätigkeiten für den Go-Verband ab 12 Stunden wird pauschal der Verpflegungsmehraufwendung erstattet, dies sind 12 Euro für eintägige Veranstaltungen und 24 Euro für ganztägige Abwesenheit.
  3. Sächliche Auslagen werden nach Beleg erstattet. Bei Porto und Telefon genügt eine einfache Aufstellung. In Einzelfällen können sächliche Kosten auch pauschaliert werden.
  4. Grundsätzlich sollen Aufwendungen im selben Rechnungsjahr abgerechnet werden in dem sie entstanden sind. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vizepräsident für Finanzen eine Abrechnung bis spätestens 31. Januar des Folgejahres, in dem sie entstanden ist, akzeptieren.
  5. Auf Antrag kann der Vizepräsident für Finanzen einen Vorschuss auf entstehende Aufwendungen bewilligen. Der Vorschuss ist zeitnah abzurechnen, generell jedoch in dem Geschäftsjahr, in dem er eingeräumt worden ist.
  6. Der Vizepräsident für Finanzen ist berechtigt, die Erstattung von Aufwendungen zu verweigern oder die Abrechnung nicht anzuerkennen, wenn die Kosten unangemessen hoch oder nicht nachprüfbar sind oder Belege fehlen.

8 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und auf die Einhaltung der Finanzordnung.
  2. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten und Belege sowie die dazu gehörenden Unterlagen zu gewähren.
  3. In Protokolle des Präsidiums ist den Kassenprüfern Einsicht zu gewähren, soweit darauf Zahlungen beruhen.
  4. Über die Kassenprüfung ist von den Kassenprüfern eine Niederschrift zu erstellen, in der das Ergebnis der Prüfung dokumentiert ist. Über die Prüfung ist dem Verbandstag zu berichten.

9 Schlussbestimmungen

  1. Die Finanzordnung gilt entsprechend für andere Kassen, in denen Gelder des Go-Verbandes bewirtschaftet oder verwaltet werden, sofern für diese Kassen keine eigenständigen Regelungen verabschiedet worden sind.
  2. Die Finanzordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit des Präsidiums geändert werden.
  3. Die vorliegende Fassung der Finanzordnung tritt durch Beschluss des Präsidiums vom 9. November 2016 in Karlsruhe mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Siehe auch