Gospiel:Baden/Satzung

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Badischer Go-Verein e. V.

Satzung Badischer Go-Verein e. V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Badischer Go-Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe/Baden.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Zweckverwirklichung

(1)
Zwecke des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung in allen Altersklassen und gesellschaftlichen Schichten sowie die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere
a) ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten;
b) ihrer Fähigkeit, durch eigenständiges Denken und Handeln ihr soziales Umfeld aktiv mitzugestalten;
c) ihrem Verständnis und ihrem Interesse für Menschen anderer Kulturen und deren Kulturgüter.
in den baden-württembergischen Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg, im Folgenden kurz „Baden“ genannt.
(2)
Die Verwirklichung dieser Zwecke geschieht insbesondere durch
(a) Schaffung von Begegnungen von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren (Unterricht, Turniere, Freizeiten et al.);
(b) Aufbau und Organisation von Generationen- und Nationen-übergreifenden Begegnungen (bspw. Turniere, Freizeiten);
(c) Aufbau von Ortsverbänden (Go-Clubs genannt), etwa durch Erstellung und Zurverfügungstellung von Spiel- und Go-Schulungsmaterial, altersgerechter Go-Literatur, qualifizierter Go-Lehrer und Betreuer oder notwendiger finanzieller Mittel;
(d) Schulung und Qualifikation von für die Umsetzung der Vereinsvorhaben geeigneten Personen;
(e) die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
(f) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Vereinszwecks;
(g) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen in der Trinationalen Metropolregion Oberrhein, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
(3)
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist im Sinne des Steuerrechts selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
(4)
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Auch Personen außerhalb Badens können Mitglied werden.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag. Dieser muss schriftlich oder in Textform an das Präsidium gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3)
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
(4)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt das Präsidium. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
(5)
Es wird unterschieden zwischen Aktiven Mitgliedern, Familienmitgliedern und Fördermitgliedern.
(a) Aktives Mitglied und Familienmitglieder können nur natürliche Personen werden.
(b) Fördermitglied können natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe eines Beitrags, die Rabattmöglichkeiten durch das Präsidium und die Fälligkeit.

§ 5 – Organe

(1)
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand als gesetzlicher Vertreter,
(c) das Präsidium,
(d) das erweiterte Präsidium,
(e) der Fachbeirat
(2)
Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz bleibt davon unberührt.

§ 6 – Mitgliederversammlung

(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Er besteht aus den Mitgliedern.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt die Satzung des Vereins und ihre Änderungen,
b) sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Vereins,
c) sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, des weiteren Präsidiums und die Kassenprüfer,
d) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht entgegen und erteilt Entlastung,
e) sie beschließt über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
f) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3 Abs. 4,
g) sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird jährlich im 2. Quartal abgehalten. Einen abweichenden Termin darf der Vorstand nur aus wichtigem Grund bestimmen.
Er wird von dem Präsidenten unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.
Er muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.
(4)
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Aktive Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen sind erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. Familienmitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber Rederecht.
Eine Stimmübertragung auf ein anderes, Aktives Mitglied ist zulässig. Keine Person darf mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.
(6)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7)
Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Abberufungen des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Solche Gegenstände der Tagesordnung sind durch schriftliche Vorlagen, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden sind, zu begründen.
(8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

§ 7 – Vorstand

(1)
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten besteht.
(2)
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(3)
Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(4)
Die Vertretung im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 – Präsidium

(1)
Dem Präsidium gehören an:
a) der Präsident als Vorsitzender
b) zwei Vizepräsidenten, davon ein Vizepräsident für Finanzen
c) der Referent für Mitgliederbetreuung
d) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
e) der Referent für Chronik
f) der Referent für Go-Club-Betreuung
(2)
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben in jedem Fall im Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers. Wiederwahl ist möglich.
(3)
Das Präsidium regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie satzungsgemäß nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.
(4)
Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.
(5)
Jede Person, die Mitglied im Präsidium ist, hat nur eine Stimme.
(6)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7)
Über die Beschlüsse des Präsidium ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Präsidenten zu unterzeichnen.
(8)
Das Präsidium hat das Recht, für besondere Aufgaben Sachbearbeiter hinzuzuziehen und weitere Referenten sowie Ausschüsse einzusetzen. Im Bedarfsfall können einzelne Tätigkeiten gegen angemessene Vergütung vergeben werden.
(9)
Das Präsidium ist zuständig für Änderungen und Anpassungen der Anti-Doping-Ordnung sowie deren Inkraftsetzung.

§ 9 - Das erweiterte Präsidium

(1)
Ihm gehören an:
(a) die Mitglieder des Präsidiums kraft Amtes
(b) die Ehrenpräsidenten kraft Amtes
(c) je ein Vertreter jedes weiteren Referats
(d) je ein Vertreter pro Go-Club des Badischen Go-Vereins mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach (c) werden durch das Präsidium in ihr Amt berufen oder abberufen, was von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Die Mitglieder nach (d) werden durch die Aktiven Mitgliedern des jeweiligen Badischen Go-Clubs gewählt.
(2)
Das erweiterte Präsidium wird vom Präsidenten mindestens einmal im Jahr einberufen.
Der erweiterte Präsidium tagt jährlich am „Dreikönigstag“, dem 6. Januar. Einen abweichenden Termin darf der Vorstand nur aus wichtigem Grund bestimmen.
Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Tagesordnung bestimmt das Präsidium.
(3)
Dem erweiterten Präsidium obliegt:
(a) die Lösung organisatorischer Fragen des Vereins und seiner Gliederungen,
(b) die Klärung von Sachfragen zwischen den einzelnen Sachgebieten,
(c) die Vorberatung von Anträgen für die Mitgliederversammlung,
(d) die Beratung des Haushaltsplanes.
(3)
Über die Beschlüsse des erweiterten Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

§ 10 - Fachbeirat

(1)
Der Fachbeirat unterstützt die Arbeit des Vereins inhaltlich und fachlich.
(2)
Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus:
(a) Aktiven Mitgliedern, die eine Nicht-Jugend-Meisterschaft des Vereins gewonnen haben.
(b) Aktiven Mitgliedern, die eine Jugend-Meisterschaft des Vereins gewonnen haben.
(c) Vertreter von Go-Organisationen und sachkundige Dritte
Die Mitglieder nach (a) gemäß Amt oder Auszeichnung (Meisterschaft) auf Lebenszeit.
Die Mitglieder nach (b) gemäß Amt oder Auszeichnung (Meisterschaft) bis zum 22. Lebensjahr.
Die Mitglieder nach (a) und (b) müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Organisationen der Mitglieder nach (c) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder nach (c) selbst werden durch das Präsidium in ihr Amt berufen oder abberufen, was von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, dies können auch Nicht-Vereinsmitglieder sein.
(3)
Die Mitgliederversammlung gibt dem Fachbeirat eine Ordnung, die Näheres regelt.
(4)
Der Verein stellt dem Fachbeirat eine geeignete Online-Plattform zur Zusammenarbeit zur Verfügung.

§ 11 – Go-Club

(1)
Der Verein gliedert sich in Ortsgruppen, die Badischer Go-Club genannt werden.
(2)
Orte mit sehr wenigen Aktiven Mitgliedern können sich zu einem regionalen Go-Club zusammenschließen.
(3)
Über die Gründung entscheidet das Präsidium, was von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4)
Pro Ort soll es nur einen Go-Club geben. Orte mit mehr als 40 Aktiven Mitgliedern können weitere Go-Clubs beantragen.
(5)
Die Ortsgruppen sind Bestandteil des Vereines und wählen einen Sprecher aus den Aktiven Mitgliedern für das erweiterte Präsidium.
(6)
Mitglieder die keiner Ortsgruppe angehören, bilden den virtuellen Go-Club Baden, diese wählen keinen Sprecher.
(7)
Die Auflösung eines Go-Clubs kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

§ 12 – Finanzen

(1)
Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden.
(2)
Alle Mittel des Vereins sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden.
(3)
Die Kassenführung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidium beschlossen wird.

§ 13 – Kassenprüfung

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr.
(2)
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 14 – Auflösung

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist und zu der unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ eingeladen wurde. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit dem Hinweis auf die bisher fehlende Beschlussfähigkeit und erneuter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, der unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2)
Die Liquidation erfolgt - soweit die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt - durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

§ 15 – Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Karlsruhe, den 22. Oktober 2016

Geändert am 17. Dezember 2016

das Präsidium

Amtsgericht Mannheim

Vereinsregister 701663
Tag der Eintragung 17. Januar 2017

Siehe auch