DGoB/Ordnung Auslagenerstattung
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Entwurf Ordnung Auslagenerstattung
- Antragsteller
- Vorstand
- Antragsmotivation
- Der Deutscher Go-Bund e. V. hat bisher keine Ordnung zur Auslagenerstattung, diese Ordnung soll die Spesenabrechnung transparenter machen.
Ordnung für die Auslagenerstattung
für ehrenamtliche Mitwirkende im Deutschen Go-Bund e. V. vom 9. März 2023
Werden Ausgaben nicht direkt vom Schatzmeister bezahlt, können Auslagen nach folgenden Grundsätzen erstattet werden:
- Allgemeine Bestimmungen
- Für alle Auslagen gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
- Die im Folgenden aufgeführten Sätze sind Höchstbeträge; sie müssen in der Abrechnung nicht ausgeschöpft werden.
- Voraussetzung für die Erstattung der Auslagen ist eine Deckung im Haushalt.
- Reisekosten sind innerhalb von vier Wochen abzurechnen. Sonstige Auslagen sind umgehend abzurechnen, wobei Kleinbeträge bis zu einer Gesamtsumme von 50 € gesammelt werden können, aber spätestens zu Jahresende abzurechnen sind. Ausschlusstermin für die Abrechnung von Auslagen eines Geschäftsjahres ist der 31. Dezember des laufenden Jahres; danach geltend gemachte Auslagenabrechnungen werden nur nach Genehmigung durch den Vorstand erstattet.
- Auslagen für Reisen
- Allgemeines
- Reisen sind grundsätzlich so sparsam wie möglich durchzuführen; das gilt insbesondere für die Dauer, das Beförderungsmittel, die Unterbringung sowie die Nebenkosten. Höhere Kosten, die sich beispielsweise aus organisatorischen Gründen ergeben, sind zubegründen.
- Genehmigung von Reisen
- Reisen zur Erledigung von Aufgaben für den DGoB sind schriftlich (Brief oder E-Mail) anzuordnen oder müssen für die Vertreter der Vereinsorgane vom Schatzmeister genehmigt worden sein.
- Fahrkosten
- Fahrkosten werden grundsätzlich in Höhe der Bahnkosten (2. Klasse BahnCard 50 einschließlich Zuschläge) oder für die Nutzung des privaten PKWs erstattet. Mögliche Ermäßigungen sind zu nutzen.
- Bei Benutzung des privaten PKWs werden 0,30 € je gefahrenen Kilometer gezahlt. Hier gilt eine Abrechnungsobergrenze in Höhe von 180 € (inkl. Nebenkosten). In begründeten Fällen kann der Vorstand Sondergenehmigungen aussprechen, die im Voraus beantragt werden müssen. Jeder gefahrene Kilometer oberhalb der 600 km-Grenze wird dann mit 0,12 € vergütet.
- Begründete Fälle:
- ab einer Schwerbehinderung 80% mit Merkzeichen G
- Transport von schweren oder unhandlichen Materialien für den DGoB
- Fahrgemeinschaften, die die Kosten für den DGoB reduzieren
- oder in Ausnahmefällen, die eine Fahrt mit dem PKW unabdingbar machen.
- Für die Benutzung anderer Verkehrsmittel kann die jeweils kostengünstigste Klasse abgerechnet werden.
- Tagegelder
- Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung werden Tagegelder gezahlt, deren Höhe sich nach § 4 des Einkommensteuergesetzes richtet. Diese betragen pauschal 24 € für 24 Stunden je Kalendertag. Und 12 € wenn es mindestens 8 und weniger als 24 Stunden an einem Kalendertag sind.
- Das Tagegeld ist zu kürzen, wenn unentgeltlich Verpflegung bereit gestellt wird. Die Kürzungen betragen für das Frühstück 20 % und für das Mittag- und Abendessen je 40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag. Der Kürzungsbetrag errechnet sich immer, also auch bei einem Teiltagegeld, vom vollen Tagegeldsatz, darf das Teiltagegeld jedoch nichtüberschreiten.
- Übernachtungsgelder
- Das pauschale Übernachtungsgeld beträgt 20 € je Übernachtung. Notwendige höhere Übernachtungskosten werden gegen Beleg erstattet. Soweit die Übernachtungskosten einschl. Frühstück pro Nacht 100 € übersteigen, ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
- Nebenkosten
- Notwendige Nebenkosten (z.B. Straßenbahnkosten) werden erstattet; sie sind nachzuweisen und ggf. zu begründen und zu belegen, soweit die einzelne Ausgabe 10 € überschreitet. Notwendige Taxifahrten sind auf jeden Fall zu belegen.
- Kosten bei Auslandsreisen
- Auslandstage- und Übernachtungsgelder werden in Anlehnung an die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes erstattet.
- Inkrafttreten
- Diese Ordnung wurde am 9 Mai 2023 vom Vorstand beschlossen und tritt ab dem 10. Mai 2023 in Kraft.
- Allgemeines